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Immobilienmakler und Bestellerprinzip bei Vermietung | Kölner Immobilienmakler

Das Bestellerprinzip bei Vermietung gilt seit 2015 – vorgestellt vom Kölner Immobilienmakler Christian Goost

Seit 2015 gilt das Bestellerprinzip bei Vermietung von Immobilien. Wer sich auf dem Immobilienmarkt in Köln oder anderswo bewegt, muss heute wie in vielen anderen Bereichen nahezu ein Jurist sein, um rechtssichere Geschäfte abwickeln zu können. Das gilt sowohl für den Immobilienmakler als auch für die Kunden des Immobilienmaklers. Das ist für Christian Goost und sein Immobilienbüro in Köln Grund genug, nachfolgend einige grundlegende Hinweise auf das Bestellerprinzip bei der Vermietung von Immobilien zu geben. Diese Hinweise sind nicht als juristische Beratung zu verstehen. Dafür gibt es Rechtsanwälte und Notare, die dazu befugt sind. Hier geht es einzig und alleine darum, den Begriff und die sich daraus ergebenden Folgen zu klären.

Immobilienmakler und das gesetzliche Bestellerprinzip bei Vermietung

Das Zusammenleben in Deutschland ist, wie beinahe überall auf der Welt, durch Gesetze, Normen, Verordnungen und Vorschriften geregelt. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Der Gesetzes-Dschungel ist für Laien kaum mehr durchschaubar. Es gilt aber der Grundsatz: Je genauer die Regelungen sind, desto differenzierter ist die Rechtsprechung. Einerseits ist das richtig, andererseits ist nur mehr ein Jurist in der Lage, Licht ins Dunkel zu bringen. Nach einer Anfrage beim Bundesministerium für Justiz gab dieses für den Stichtag 2. Februar 2022 folgende Zahlen heraus. Danach gibt es in Deutschland

  • 1773 Gesetze
  • 50.738 gesetzliche Einzelnormen
  • 2.795 Rechtsverordnungen
  • 42.590 Einzelnormen bei Rechtsverordnungen

Die Tendenz ist in allen Bereichen steigend. Infolgedessen ist es schwierig, einen kompletten Überblick zu behalten. Deshalb rät der Kölner Immobilienmakler Christian Goost bei speziellen juristischen Fragen, was den Immobilienkernbereich angeht, sich beim Fachanwalt zu erkundigen.

Was bedeutet das Bestellerprinzip bei Vermietung für Immobilienmakler und Kunden

Seit 2015 gilt bei der Vermittlung von Wohnmietverträgen auf dem Immobilienmarkt in Köln und ganz Deutschland das Bestellerprinzip. Dieses Prinzip ist für Immobilienmakler und Kunden rechtsverbindlich und bedeutet, dass derjenige die Maklerprovision bezahlt, der den Immobilienmakler beauftragt hat.

Im Klartext ist das so wie beim Konditor von neben an: Wer bestellt, der bezahlt. Wer also die Sahnetorte bestellt hat, der muss auch den Bäckermeister dafür bezahlen. Und nicht der nette Nachbar, der die Torte entgegennimmt, weil der Besteller außer Haus ist.

In unserem Beispiel gilt das genau so für Verträge bei der Vermietung von Immobilien: Wer den Immobilienmakler für die Suche oder Vermietung einer Immobilie beauftragt, der ist gegenüber diesem auch zahlungspflichtig.

Warum kam es 2015 zum Mietrechtsnovellierungsgesetz?

Verschiedene Verbraucherverbände waren der Ansicht, dass das bisher geltende Recht auf dem Immobilienmarkt in Köln und ganz Deutschland nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war. So monierte man insbesondere, dass es durchaus gängige Praxis war, dass der Neumieter – obwohl eigentlich der Eigentümer einen Immobilienmakler beauftragte – für die Maklerprovision aufkommen musste. Das verursachte beim Neumieter, der schon Kosten für den Umzug und für die übliche Kaution aufbringen musste, noch eine zusätzliche Rechnung vom Makler, den er nicht beauftragt hatte. Entsprechend verfasste man bereits 2014 einen Gesetzentwurf der diesen Umstand auf dem Immobilienmarkt in Köln und anderen Städten beseitigen solle.

Wie ernst es dem Gesetzgeber damit war, zeigt, dass Verstöße gegen die neuen Regelungen sogar als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden können!

Auch gut zu wissen: Unberechtigt verlangte und bezahlte Maklerprovisionen können bis zu drei Jahre lang zurückgefordert werden.

Maklerverbände kritisierten dagegen einen unzulässigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Diesen Eingriff sah man beim Bundesverfassungsgericht durchaus, stufte aber die Interessen der Wohnungssuchenden höher ein.

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Der Gesetzestext für das Bestellerprinzip bei Vermietung

Dass Juristen Meister der staubtrockenen Sprache sind, ist keine brandneue Erkenntnis. Bei der Neufassung des Gesetzes haben sie wieder ein Meisterwerk geschaffen. Die Novelle lautet folgendermaßen:

„Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.“

„Wer bestellt, der bezahlt“ hätte genügt, um das Bestellerprinzip bei Vermietung auch für Nichtjuristen verständlich niederzuschreiben.

Bestellerprinzip bei Vermietung und Formerfordernis

Um es nochmals deutlich zu machen: Beauftragt ein Vermieter beispielsweise den Kölner Immobilienmakler Christian Goost damit, seine Immobilie neu zu vermieten, ist er ihm gegenüber provisionspflichtig. Andererseits muss der Mieter den Makler wiederum bezahlen, wenn er das Immobilienbüro Christian Goost aus Köln beauftragt, exklusiv für ihn eine Wohnung zu finden. Spätestens beim Abschluss eines Mietvertrags ist der Auftraggeber gegenüber dem Immobilienmakler provisionspflichtig.

Seit dem Inkrafttreten Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) bedarf es übrigens bei der Beauftragung des Maklers der Textform. Auch das ist in Deutschland geregelt. Und zwar wie immer im besten Juristendeutsch im § 126b BGB:

§ 126b BGB Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Im Klartext: Das kann einerseits noch auf Papier erfolgen, andererseits auch per E-Mail.

Ein seriöser Immobilienmakler – wie Christian Goost aus Köln – wird seinen Kunden nach einem unverbindlichen Erstgespräch relativ bald ein Formular zur schriftlichen Beauftragung vorlegen. Das bedeutet nicht, dass er seine Kunden knebeln will. Im Gegenteil: Das unterstreicht die Bereitschaft, die das Immobilienbüro aus Köln hat, alle gesetzlichen Anforderungen lückenlos zu erfüllen.

Geltungsbereich für das Bestellerprinzip bei Vermietung

Zunächst gilt das Mietrechtsnovellierungsgesetz und damit das Bestellerprinzip bei Vermietung nur bei der An- bzw. Vermietung von Immobilien. Selbstverständlich fallen sowohl Hausvermietung als auch Wohnungsvermietung gleichermaßen darunter.

Das Bestellerprinzip gilt ausdrücklich nicht für die Vermittlung von Kaufimmobilien und ebenfalls nicht für Gewerbeimmobilien oder Ferienwohnungen. Diese Immobilienarten sind sowohl für Immobilienmakler als auch für Kunden nicht davon betroffen.

Andere Gesetzeslage für Immobilienmakler und Käufer bei Kaufimmobilien

Um Missverständnissen vorzubeugen, weist der Immobilienmakler aus Köln, Christian Goost, abschließend auf die gänzlich andere Rechtssituation beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien.

Hier gilt BGB §654. Danach kann Käufer und Verkäufer jeweils zu 50 Prozent zum Zahlen der Maklerprovision herangezogen werden. Auch hier rät der Immobilienfachmann im Zweifel einen Juristen zu konsultieren.

Klare Regelung schafft Transparenz für alle Beteiligten

Nach Einschätzung von Immobilienmakler Christian Goost regelt das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) im Sinne von Wohnungssuchenden klar die Situation auf dem Immobilienmarkt in Köln und anderen Städten. Nach anfänglicher Skepsis arrangierte sich die Immobilienbranche mit dem Gesetzespaket. „Wichtig ist, dass ich meinen Kunden gegenüber rechtssicher auftreten kann und dass die Geschäfte zur Zufriedenheit von allen Beteiligten abgeschlossen werden. Dafür stehe ich mit meinem Immobilienbüro in Köln seit über 20 Jahren.“ Nicht umsonst wurde das Immobilienbüro Goost vom Wochenmagazin „Focus“ die Auszeichnung zum „Top Immobilienmakler“ in Köln 2022 verliehen.

„Rufen Sie mich einfach an, dann besprechen wir in aller Ruhe über Ihren Traum vom Wohnen!“

Hinweis:

Alle Fakten in diesem Blogbeitrag entsprechen dem Stand vom Juni 2022. Zukünftige Änderungen sind zu erwarten. Daher empfehlen wir immer die neuesten Fakten zu recherchieren.

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