Immobilienverkauf bei Scheidung in Köln: Was Eigentümerinnen und Eigentümer wissen müssen

Immobilienverkauf bei Scheidung in Köln: Was Eigentümerinnen und Eigentümer wissen müssen

Kaum ein Thema in meiner Arbeit als Immobilienmakler in Köln ist so emotional belastet wie die Frage nach der gemeinsamen Immobilie bei einer Trennung. In den meisten Fällen ist das Haus oder die Eigentumswohnung der größte Vermögenswert beider Partnerinnen und Partner – und gleichzeitig der Ort, an dem das gemeinsame Leben stattgefunden hat. Sachliche Entscheidungen zu treffen fällt hier besonders schwer, ist aber entscheidend, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

Ich möchte in diesem Artikel die wichtigsten rechtlichen, steuerlichen und praktischen Aspekte beleuchten, die bei einer Scheidungsimmobilie in Köln eine Rolle spielen – und die Optionen darstellen, die Eigentümerinnen und Eigentümer in dieser Situation tatsächlich haben.

Warum ist die gemeinsame Immobilie bei einer Scheidung so oft der größte Streitpunkt?

Die meisten Ehen werden in Deutschland ohne Ehevertrag geschlossen. Das bedeutet, dass automatisch eine Zugewinngemeinschaft besteht – eine Rechtsform, die bei einer Scheidung zu erheblichen Auseinandersetzungen führen kann, wenn eine Immobilie im Spiel ist. Denn die Immobilie lässt sich nicht einfach halbieren wie ein Bankkonto.

In meiner Praxis erlebe ich regelmäßig, dass beide Seiten sehr unterschiedliche Vorstellungen haben: Eine Partei möchte in der Immobilie wohnen bleiben, die andere will einen schnellen Verkauf und einen klaren Schlussstrich. Dazu kommt, dass viele Paare erst im Trennungsprozess feststellen, wie komplex die Eigentumsverhältnisse tatsächlich sind – wer steht im Grundbuch, wer hat den Kreditvertrag unterschrieben, welche Belastungen liegen auf dem Objekt? Diese Fragen müssen geklärt werden, bevor über eine Lösung für die Immobilie entschieden werden kann.

Ein Aspekt, der dabei oft übersehen wird: Auch wenn nur eine Partei im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist, muss die andere Partei der Veräußerung zustimmen, wenn die Immobilie im Wesentlichen das gesamte Vermögen dieser Person darstellt. Das sogenannte Verfügungsverbot nach § 1365 BGB greift in der Praxis häufig, weil die Immobilie bei vielen Paaren den weitaus größten Vermögenswert ausmacht – und soll verhindern, dass ein Ehepartner dieses Vermögen ohne Zustimmung des anderen veräußert.

Welche Optionen haben Eigentümerinnen und Eigentümer bei einer Scheidung?

In meiner Beratungspraxis kristallisieren sich in der Regel fünf Optionen heraus, die je nach Situation unterschiedlich sinnvoll sind:

Verkauf und Erlösteilung. Die Mehrheit der Paare entscheidet sich nach meiner Erfahrung für den Verkauf der gemeinsamen Immobilie. Der Erlös wird zur Tilgung des laufenden Kredits verwendet, und ein möglicher Restbetrag wird aufgeteilt. In Köln hängt die Vermarktungsdauer stark vom Veedel ab: Eine Eigentumswohnung in Sülz oder Lindenthal findet in der Regel innerhalb weniger Wochen eine Käuferin oder einen Käufer, während ein Reihenhaus in Porz oder Chorweiler erfahrungsgemäß mehr Zeit braucht. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann jede Partei die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen – notfalls über eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht.

Übernahme durch eine Partei. Wenn eine Seite in der Immobilie wohnen bleiben möchte, kann sie den Eigentumsanteil der anderen Seite übernehmen. Dafür muss zunächst der Marktwert der Immobilie ermittelt werden – idealerweise durch eine professionelle Bewertung, nicht durch eine Schätzung auf einem Online-Portal. Die übernehmende Partei zahlt dann den entsprechenden Anteil an die andere aus und übernimmt gleichzeitig die laufenden Kreditverpflichtungen. In meiner Praxis zeigt sich allerdings, dass die finanzielle Belastung für eine Person allein oft zu hoch ist, gerade bei den aktuellen Preisniveaus in Köln.

Vermietung. Beide Seiten behalten das Eigentum und vermieten die Immobilie. Die Mieteinnahmen werden aufgeteilt. Dieses Modell setzt voraus, dass die ehemaligen Partnerinnen und Partner weiterhin kooperieren können – als gemeinsame Vermieterinnen oder Vermieter. In meiner Erfahrung funktioniert das nur in Ausnahmefällen und führt häufig zu neuen Konflikten.

Realteilung. Bei bestimmten Immobilien ist es baulich möglich, zwei eigenständige Wohneinheiten zu schaffen. Dafür ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsicht nötig, anschließend erstellt ein Notar die Teilungserklärung. Das Ergebnis sind zwei getrennte Grundbucheinträge. Diese Lösung kommt nach meiner Erfahrung selten infrage, weil sie bauliche Maßnahmen erfordert und beide Seiten dauerhaft Nachbarinnen oder Nachbarn bleiben.

Teilungsversteigerung. Wenn keine Einigung möglich ist, kann jede Partei beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Ich rate davon in der Regel ab, und zwar aus einem einfachen Grund: Bei einer Teilungsversteigerung beginnen die Gebote oft bei einem Bruchteil des Marktwerts. Zwar darf im ersten Termin kein Zuschlag unter 50 Prozent des Verkehrswerts erteilt werden, in weiteren Terminen fällt aber auch diese Grenze – und der tatsächliche Erlös bleibt fast immer deutlich unter dem, was ein regulärer Verkauf erzielen würde. In Köln habe ich Fälle erlebt, in denen (Scheidungs-) Paare durch eine Teilungsversteigerung 80.000 bis 120.000 Euro weniger erzielt haben als bei einem professionell begleiteten Immobilienverkauf.

Was bedeutet der Zugewinnausgleich für die Immobilie?

Der Zugewinnausgleich ist das zentrale juristische Thema bei einer Scheidung mit Immobilie – und gleichzeitig der Punkt, der am häufigsten missverstanden wird. Je nach Eigentumsverhältnissen ergeben sich sehr unterschiedliche Konstellationen:

Wenn beide Partnerinnen oder Partner zu gleichen Teilen im Grundbuch stehen, ist die Ausgangslage vergleichsweise einfach: Die Immobilie wird paritätisch aufgeteilt, ein Zugewinnausgleich entfällt. Beim Verkauf erhält jede Seite die Hälfte des Erlöses.

Anders sieht es aus, wenn eine Seite Alleineigentümerin oder Alleineigentümer ist und die Immobilie bereits vor der Ehe besessen hat. In diesem Fall gehört die Immobilie grundsätzlich weiterhin dieser Person – allerdings stellt die Wertsteigerung während der Ehe einen Zugewinn dar, der ausgeglichen werden muss. Ein Beispiel aus dem Kölner Markt: Eine Eigentumswohnung in Ehrenfeld, die 2010 für 180.000 Euro gekauft wurde, ist heute rund 340.000 Euro wert. Die Wertsteigerung von 160.000 Euro ist grundsätzlich Zugewinn – wobei das Anfangsvermögen inflationsbereinigt wird, sodass der tatsächliche Ausgleichsanspruch etwas geringer ausfallen kann als die rechnerischen 80.000 Euro.

Noch komplexer wird es, wenn die Immobilie während der Ehe erworben wurde – dann gilt der gesamte aktuelle Wert als Zugewinn, und der Ausgleichsanspruch kann erheblich höher ausfallen. Bei einer geerbten Immobilie hingegen wird der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls dem Anfangsvermögen zugerechnet, und nur die seitdem eingetretene Wertsteigerung fließt in den Zugewinnausgleich ein. In solchen Fällen empfehle ich dringend, frühzeitig eine professionelle Immobilienbewertung durchführen zu lassen und parallel juristischen Rat einzuholen – die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen sind zu gravierend für Schätzungen.

Was passiert, wenn der Kredit noch nicht abbezahlt ist?

Die Finanzierung ist in der Praxis oft das komplizierteste Thema bei einer Scheidungsimmobilie. Entscheidend ist: Wer den Kreditvertrag unterschrieben hat, haftet gegenüber der Bank – unabhängig davon, wer im Grundbuch steht und unabhängig davon, ob die Ehe noch besteht. Haben beide den Vertrag unterzeichnet, haften auch beide in vollem Umfang, nicht etwa jeder zur Hälfte.

Zieht eine Partei aus und die andere wohnt weiter in der Immobilie, ändert das an der Haftung nichts. Die ausgezogene Person muss weiterhin ihren Anteil an der Kreditrate zahlen – zusätzlich zur Miete für die neue Wohnung. Diese Doppelbelastung unterschätzen viele Paare in der Trennungsphase.

Es gibt die Möglichkeit einer sogenannten Schuldhaftungsentlassung: Die Bank entlässt eine Partei aus dem Kreditvertrag, wenn die andere nachweisen kann, dass sie die Raten allein tragen kann. Banken sind dazu allerdings nicht verpflichtet. In meinem Artikel zur Immobilienfinanzierung 2025 beschreibe ich die aktuellen Finanzierungsbedingungen – diese spielen auch bei der Frage eine Rolle, ob eine Umfinanzierung nach der Trennung realistisch ist.

Ein weiterer Kostenfaktor, der selten bedacht wird: die Vorfälligkeitsentschädigung. Wird die Immobilie vor Ablauf der Zinsbindung verkauft und der Kredit vorzeitig abgelöst, berechnet die Bank eine Gebühr. Deren Höhe hängt von der Restschuld, dem Zinssatz und der verbleibenden Laufzeit ab – sie kann aber schnell mehrere tausend Euro betragen.

Welche steuerlichen Fallstricke drohen bei einer Scheidung?

Ein Thema, das ich in meinen Beratungsgesprächen regelmäßig anspreche, weil es viele Eigentümerinnen und Eigentümer überrascht: die Spekulationsfrist. Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, muss auf diesen Gewinn Einkommensteuer zahlen. Die Steuer entfällt nur, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich selbst bewohnt wurde.

Bei einer Scheidung entsteht hier eine besondere Falle: Zieht eine Partei während der Trennung aus der gemeinsamen Immobilie aus und die Immobilie wird erst im Folgejahr verkauft, kann für die ausgezogene Person Spekulationssteuer fällig werden – auch wenn die Immobilie insgesamt länger als drei Jahre selbst bewohnt wurde. Entscheidend ist, dass die Selbstnutzung im Verkaufsjahr nicht mehr vorliegt.

Ein konkretes Kölner Beispiel: Ein Paar hat 2019 gemeinsam eine Eigentumswohnung in Nippes für 280.000 Euro gekauft. 2025 trennen sie sich, ein Partner zieht im März aus. Im August 2026 wird die Wohnung für 380.000 Euro verkauft. Der Gewinn von 100.000 Euro unterliegt für den ausgezogenen Partner der Spekulationssteuer, weil er im Verkaufsjahr 2026 nicht mehr in der Wohnung gelebt hat. Je nach Steuersatz können das 25.000 bis 45.000 Euro sein.

Meine Empfehlung: Wenn eine Partei bereits ausgezogen ist, sollte der Verkauf nach Möglichkeit noch im selben Kalenderjahr stattfinden. Außerdem rate ich, diese Fragen frühzeitig mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater zu besprechen – die steuerlichen Konsequenzen können den Erlös erheblich schmälern.

Warum ist die Teilungsversteigerung fast immer die schlechteste Option?

In Situationen, in denen sich Paare nicht einigen können, wird die Teilungsversteigerung manchmal als letzter Ausweg ins Spiel gebracht. Nach meiner Erfahrung ist sie in den allermeisten Fällen die teuerste Lösung für beide Seiten.

Bei einer Teilungsversteigerung wird die Immobilie über das Amtsgericht öffentlich versteigert. Das Mindestgebot liegt in der Regel deutlich unter dem Marktwert. Hinzu kommen Gerichts- und Gutachterkosten, die vorab anfallen. Der Erlös wird nach Abzug aller Kosten und Belastungen aufgeteilt – und deckt in ungünstigen Fällen nicht einmal die Restschuld des Kredits.

In Köln habe ich erlebt, dass Immobilien, die auf dem freien Markt 450.000 Euro erzielt hätten, in der Teilungsversteigerung für 320.000 Euro zugeschlagen wurden. Die Differenz von 130.000 Euro ist Geld, das beiden Seiten verloren geht. Deshalb empfehle ich Paaren, die sich nicht einigen können, vor einer Teilungsversteigerung noch einmal professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen – häufig lässt sich doch noch eine einvernehmliche Lösung finden, wenn eine neutrale dritte Person die Optionen sachlich aufbereitet.

Wie finden Paare die beste Lösung für ihre Situation?

Die ehrliche Antwort lautet: Es gibt keine pauschale Lösung. Die richtige Entscheidung hängt von den Eigentumsverhältnissen, der finanziellen Situation beider Seiten, der Frage, ob Kinder betroffen sind, dem laufenden Kredit und der Marktlage im konkreten Veedel ab. Was ich nach über 25 Jahren in Köln aber sagen kann: Die beste Entscheidung entsteht fast immer dann, wenn beide Seiten frühzeitig handeln und sich auf Fakten statt auf Emotionen stützen.

Entscheidend ist, den Marktwert der Immobilie zu kennen – nicht geschätzt, sondern professionell ermittelt. Auf dieser Grundlage lassen sich alle Optionen durchrechnen: Was bleibt nach Verkauf und Kredittilgung übrig? Kann eine Partei die andere realistisch auszahlen? Welche steuerlichen Folgen hätte ein Verkauf zum jetzigen Zeitpunkt? Diese Fragen lassen sich beantworten, wenn die richtigen Daten vorliegen. In meinem Beitrag zu den Notargebühren beim Hausverkauf erläutere ich die Kosten, die bei einer Eigentumsübertragung oder einem Verkauf auf Verkäuferseite entstehen.

Wer sich in einer Trennung befindet und unsicher ist, wie es mit der gemeinsamen Immobilie weitergehen soll, profitiert nach meiner Erfahrung davon, sich eine unabhängige Einschätzung einzuholen – von jemandem, der den Kölner Markt kennt, die rechtlichen Rahmenbedingungen versteht und keine emotionale Beteiligung an der Situation hat.

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